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Förderverein für das Klinikum Main-Spessart 
Satzung


§ 1 - Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein für das Klinikum Main-Spessart".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Marktheidenfeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".
§ 2 - Vereinszweck
  1. Vereinszweck ist die Förderung des Klinikums Main-Spessart mit seinen Betriebsstätten Karlstadt (Gesundheitsportal Karlstadt), Lohr (Gesundheitszentrum Lohr a. Main), Marktheidenfeld (Gesundheitspark Marktheidenfeld mit Seniorenheim) und Gemünden (Seniorenzentrum Gemünden) sowie des Bildungszentrums für Pflegeberufe Main-Spessart (Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Altenpflege und Berufsfachschule für Altenpflegehilfe) in ideeller und materieller Hinsicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, nämlich Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 - Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere darin,

  1. den Bestand sowie die Weiterentwicklung des Klinikums Main-Spessart mit seinen Betriebsstätten sowie des Bildungszentrums für Pflegeberufe Main-Spessart zu sichern,
  2. die Finanzierung der medizinischen und sonstigen Ausstattung des Klinikums Main-Spessart sowie des Bildungszentrums für Pflegeberufe Main-Spessart zu fördern, soweit der Träger des Klinikums bzw. des Bildungszentrums für Pflegeberufe dazu nicht in der Lage ist.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung), Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
  5. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 - Beiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld und im Allgemeinen jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Geschäftsführung, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden (2. und 3. Vorsitzender). Ihm zur Seite stehen der Schatzmeister und der Schriftführer.
  2. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, wobei jedes der drei Vorstandsmitglieder für sich alleinvertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis vertreten die stellvertretenden Vorsitzenden den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in ihrer Reihenfolge.
  3. Der Vorstand sowie Schatzmeister und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Personen bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand bestellt aus dem Kreis der Mitglieder eine Geschäftsführung, die zugleich für Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist und aus mehreren Personen bestehen kann. Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil; Gleiches gilt für Schatzmeister und Schriftführer.
  6. Die Regelungen des § 11 über das Protokoll gelten entsprechend.
§ 9 - Beirat
  1. Der Beirat hat beratende Funktion für den Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft im Beirat setzt nicht die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  3. Kraft Amtes gehören dem Beirat der Landrat des Landkreises Main-Spessart sowie die 1. Bürgermeister der Städte Karlstadt, Lohr, Marktheidenfeld und Gemünden an, soweit sie nicht bereits Mitglied des Vorstands, Schatzmeister oder Schriftführer sind. Kommunalrechtliche Vertretungsregelungen bleiben unberührt.
  4. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs weiteren Personen, die durch die Mitgliederversammlung für die Wahlperiode des Vorstands durch Beschluss bestellt werden. Auch über die Zahl der Personen beschließt die Mitgliederversammlung. Dem Beirat sollen angehören der Klinikreferent und der Ärztliche Direktor des Klinikums Main-Spessart und ein Vertreter der Seelsorge im Klinikum Main-Spessart.
  5. Die Amtszeit des Beirats entspricht der des Vorstands.
  6. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zu allen Vorstandssitzungen geladen und tagt zusammen mit dem Vorstand des Vereins. Er ist unentgeltlich tätig.
§ 10 - Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres statt. Die Versammlung soll unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Main-Post und im Main-Echo / Lohrer Echo bekannt gegeben werden. Zusätzlich erfolgt die Ladung zwei Wochen vorher mit einfachem Brief und unter Angabe der Tagesordnung. Auf Wunsch eines Mitglieds kann es statt mit Brief per E-mail geladen werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand oder der Beirat dies beschließen oder
    b) mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.
    Die Ladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten.
  5. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss insbesondere enthalten:
    a) Bericht des Vorsitzenden,
    b) Bericht des Schatzmeisters,
    c) Bericht der Kassenprüfer,
    d) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
    e) ggf. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    f) ggf. Wahlen zum Vorstand, Schatzmeister, Schriftführer, Bestellung der Beiräte, Bestellung von zwei Kassenprüfern für die drei folgenden Geschäftsjahre.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  8. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes beschlossen werden.
  10. Wahlen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens zehn anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen, ansonsten offen durch Handaufheben. Mehrere Wahlen können in einem Wahlgang erledigt werden. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben gefasst.

§ 11 - Protokoll

Über den Verlauf sowie die Beschlüsse und ggf. Wahlen der Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches von diesem und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 12 - Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle juristischen Personen und natürliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn ihre entsprechende Einverständniserklärung vorliegt.
§ 13 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 - Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Main-Spessart, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Klinikums Main-Spessart zu verwenden hat. Sollte dieses nicht mehr bestehen, so ist das Vermögen einem möglichst vergleichbaren Zweck zuzuführen.
(Aus Gründen der Vereinfachung und Lesbarkeit verwendet diese Satzung lediglich männliche Bezeichnungen. Die weibliche Bezeichnung soll mit umfasst sein.)
 
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